Die Förderung in Niederösterreich für Alarmanlagen – Videoüberwachung – Sicherheitstüren ist da !!
Veröffentlicht am 5. Oktober 2012
Wie wird gefördert?
- Die Förderung basiert auf einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.
- Der Einbau von Alarmanlagen und Anlagen zur Videoüberwachung (in Verbindung mit Alarmanlagen) wird bei Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen gefördert; bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern auch Sicherheitstüren.
- Für die Zuerkennung dieses Zuschusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
- Eine Doppelförderung aus Wohnbauförderungsmitteln ist nicht möglich.
- Dieser Zuschuss kann nur einmal gewährt werden, und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung.
Was wird gefördert?
Für folgende Maßnahmen kann ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 30 % gewährt werden:
Mechanischer Schutz bei einer Wohnung in Mehrfamilienhäusern:
Gültig für Ansuchen von 1. 10. 2012 bis 31. 12. 2013:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2 bis zu € 1.000,–
Gültig für Ansuchen von 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2015:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 3 bis zu € 1.000,–
Elektronischer Schutz bei einem Eigenheim, Reihenhaus oder einer Wohnung:
Alarmanlagen nach VSÖ- oder VDS-Richtlinien, EN 50130, EN 50131 oder OVE-Richtlinie R2 bis zu € 1.000,–
Anlagen zur Videoüberwachung entsprechend dem Stand der Technik (nur in Verbindung mit Alarmanlagen) bis zu € 1.500,–
SICHERES WOHNEN WOHNBAUFÖRDERUNG
Sicherheitstüren müssen der ÖNORM B 5338 oder der EN 1627 entsprechen. Das ausführende Unternehmen muss den fachgerechten Einbau und die Einhaltung der entsprechenden Normen bestätigen.
Alarmanlagen müssen den VSÖ- oder VDS-Richtlinien, der EN 50130, der EN 50131 oder der OVE-Richtlinie R2 entsprechen. Videoüberwachungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik zu errichten. Die Videoüberwachungsanlage muss in Verbindung mit einer Alarmanlage errichtet werden, kann jedoch auch mit einer bereits bestehenden Anlage kombiniert werden. Eine Speicherung der Aufzeichnungen muss möglich sein. Das ausführende befugte Unternehmen hat den fachgerechten Einbau und die Einhaltung der entsprechenden Normen bzw. des Standes der Technik zu bestätigen.
Voraussetzungen
Zuschüsse können nur dann zuerkannt werden, wenn…
- alle zivilrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und die erforderlichen Zustimmungserklärungen sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Sicherheitsmaßnahmen eingeholt wurden.
- die Sicherheitsmaßnahmen den geltenden Normen entsprechen.
- sich die antragstellende Person verpflichtet hat, für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person ohne Voranmeldung Zugang zur Anlage bzw. zum Objekt zu gewähren.
- sich die antragstellende Person verpflichtet, im Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen den bewilligten Zuschuss zurückzuzahlen.
Förderungsantrag – SICHERES WOHNEN
Antragstellende Personen
Einen Antrag um Förderung können natürliche Personen – wie EigentümerInnen, MiteigentümerInnen, WohnungseigentümerInnen, Bauberechtigte, MieterInnen und PächterInnen einbringen, nicht jedoch juristische Personen wie Gemeinden oder Wohnungseigentümergemeinschaften u.ä.
Unter der Internet-Adresse www.noe.gv.at/wohnen-antrag kann das Antragsformular heruntergeladen werden. Das von der Wohnungsförderungsabteilung aufgelegte Antragsformular muss für die Einreichung der Förderung verwendet und inklusive aller erforderlichen Nachweise und Beilagen übermittelt werden. Das Antragsformular kann bei folgenden Stellen eingereicht werden:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, Landhausplatz 1/Haus 7A,3109 St. Pölten
sowie bei den Außenstellen der Wohnungsförderungsabteilung und den Bürgerbüros in den Bezirkshauptmannschaften. Der Antrag kann nach Abnahme durch das ausführende Unternehmen und bis spätestens 6 Monate nach Einbau eingereicht werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen anzuschließen:
- Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege (werden nach Prüfung retourniert)
- Bestätigung der Gemeinde über die baurechtliche Widmung des Gebäudes (siehe Antragsformular, Seite 2)
- Bestätigung des ausführenden Unternehmens (Stempel und Unterschrift) über die fachgerechte Ausführung (Abnahmeprotokoll, siehe Antragsformular, Seite 3)
Wohnbauförderung
Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erhält die antragstellende Person eine vorläufige Mitteilung unter Angabe des zu bewilligenden Betrages. Nach Bewilligung durch die NÖ Landesregierung wird die Zusicherung übermittelt und die Auszahlung des Zuschusses auf das bekannt gegebene Konto veranlasst.
Gültigkeit
Die Richtlinien für die Förderung Sicheres Wohnen sind mit 31. 12. 2015 befristet.
